Konstruktionen - Abschottungen Kabel/Rohr - Kabel- und Kombiabschottungen

Kombischott ABL (6 A 300)

Beschreibung


Das AESTUVER Kombischott ABL ermöglicht eine einzelne oder gemeinsame Durchführung von elektrischen Leitungen sowie brennbaren und nicht brennbaren Rohren durch Massivdecken, Massivwände und leichte Trennwände.
Als Abschottung der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102, Teil 9 verhindert es für eine Dauer von 90 Minuten die Übertragung von Feuer und Rauch.

01.02.2012

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01.02.2012

Kombischott DSB (6 A 310)

Beschreibung


Das AESTUVER Kombischott DSB ermöglicht eine einzelne oder gemeinsame Durchführung von elektrischen Leitungen sowie brennbaren und nicht brennbaren Rohren durch Massivdecken, Massivwände und leichte Trennwände.

Als Abschottung der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102, Teil 9 verhindert es für eine Dauer von 90 Minuten die Übertragung von Feuer und Rauch.

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Mörtelschott (6 A 100)

Beschreibung


Das AESTUVER Mörtelschott ermöglicht eine einzelne oder gemeinsame Durchführung von elektrischen Kabeln und Kabeltragekonstruktionen durch Massivdecken und Massivwände als Abschottung der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102, Teil 9. Die Abschottung verhindert für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten die Übertragung von Feuer und Rauch.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, vier verschiedene Nachbelegungsvorrichtungen in das AESTUVER Mörtelschott zu integrieren:

  • Installationskeile aus AESTUVER Brandschutzplatten
  • Porenbeton- oder Kalksandsteinelemente
  • AESTUVER Brandschutzkissen
  • AESTUVER Kombischott ABL (Z-19.15-1870) oder AESTUVER Kombischott DSB (Z-19.15-1874)
01.02.2012

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01.02.2012

Kissenschott (6 A 110)

Beschreibung


Das AESTUVER Kissenschott ermöglicht eine einzelne oder gemeinsame Durchführung von elektrischen Leitungen, sowie deren Tragekonstruktionen durch Massivdecken, Massivwände und leichte Trennwände als Abschottung der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102, Teil 9.

Die Abschottung verhindert für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten die Übertragung von Feuer und Rauch.

01.02.2012

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